Amtliche Publikation / Zustimmungsverfügung (Verkehrsmassnahme)



Die Tiefbaukommission von Reichenbach verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art.44 Abs. 1+2 der Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern folgende Verkehrsmassnahme:

Einfahrt verboten
Bei der Zufahrt der Tankstelle, Hauptstrasse 38, in die Kantonsstrasse Nr. 223
Reichenbach–Frutigen

Einfahrt verboten
Bei der Zufahrt, ab Vorplatz der Tankstelle, Hauptstrasse 38, in die Kantonsstrasse Nr.223
Reichenbach-Frutigen

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Tiefbaukommission Reichenbach, 13. Dezember 2018

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