Anordnung der Gesamterneuerungswahlen



Gemäss Art. 24 des Reglements über die Urnenwahlen vom 2. Dezember 2003 werden hiermit die Gesamterneuerungswahlen angeordnet. Die Urnenwahl wird auf Sonntag, 27. November 2016 festgesetzt.

Gemeindepräsident
Matti Willy, Mülenen (wiederwählbar)

Gemeinde-Vizepräsident
Allenbach Fritz, Reichenbach (wiederwählbar)

Acht Mitglieder des Gemeinderates
Bachmann Hansrudolf, Faltschen (wiederwählbar)
Erni Veronika, Kien (wiederwählbar)
Grossen Urs, Faltschen (wiederwählbar)
Imsand Toni, Reichenbach (wiederwählbar)
Lüdi Jürg, Reichenbach (wiederwählbar)
Schneider Rudolf, Faltschen (wiederwählbar)
Schranz Beat, Scharnachtal (Rücktritt auf Ende Legislatur)
Sieber Rudolf, Reudlen (Rücktritt wegen Amtszeitbeschränkung)

Wahlvorschläge sind bis spätestens am Freitag, 14. Oktober 2016 um 16.00 Uhr bei der Gemeindeschreiberei Reichenbach einzureichen.

Wahlvorschläge können von politischen Parteien oder von anderen Gruppen stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger eingereicht werden. Die Vorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten.

Jeder Wahlvorschlag hat die deutlich lesbaren Unterschriften von zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zu tragen. Der Erstunterzeichner gilt als Vertreter der Gruppe. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Stimmberechtigte dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag für das gleiche Amt unterzeichnen.

Die Wahl findet nur statt, wenn mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden als Sitz zu vergeben sind. Sind dagegen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber im Vorschlag als Sitze zu vergebe sind, findet das Verfahren der stillen Wahl gemäss Art. 39 Urnenwahlreglement Anwendung.

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am Sonntag, 18. Dezember 2016 statt. Für die Geltendmachung des Minderheitsanspruches wird auf das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 und die Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 verwiesen. Ferner gelten die Bestimmungen gemäss dem Urnenwahlreglement vom 2. Dezember 2003 und dem Organisationsreglement vom 2. Dezember 2003.

Gemeinderat Reichenbach

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