Einbürgerung

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Bei der Einbürgerung wird unterschieden zwischen Ordentlicher oder Erleichterter Einbürgerug:

Ordentliche Einbürgerung

Wohnsitzdauer
Insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Reichenbach vor Einreichung des Gesuches.
Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so müssen beide diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen.
Für die Berechnung der Frist von 10 Jahren wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Im Minimum 6 Jahre muss der Aufenthalt jedoch gedauert haben.

Eignung
Eingebürgert werden kann, wer

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
  • über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt

Gesuchsunterlagen
Das Einbürgerungsgesuch ist zwingend auf dem amtlichen Formular zu stellen. Die Unterlagen können nach persönlicher Vorsprache auf der Gemeindeverwaltung bezogen oder beim Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern bestellt werden.
Wichtig: Pass und Identitätskarten werden nicht automatisch ausgestellt! Wer nach erfolgter Einbürgerung einen Pass oder eine ID beantragen will, muss dies auf dem ordentlichen Weg machen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibts hier: Pass und ID beantragen
Weitere Informationen zur ordentlichen Einbügerung erhalten Sie hier: Ordentliche Einbürgerung

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Erleichterte Einbürgerung
Ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Gemeinde Reichenbach können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn der ausländische Ehepartner

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
  • seit einem Jahr hier wohnt
  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin / dem Schweizer lebt
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.
Wichtig: Pass und Identitätskarten werden nicht automatisch ausgestellt! Wer nach erfolgter Einbürgerung einen Pass oder eine ID beantragen will, muss dies auf dem ordentlichen Weg machen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibts hier: Pass und ID beantragen

Vorgehen bei der erleichterten Einbürgerung
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen und wird von diesem Amt bearbeitet.
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg
3003 Bern-Wabern
Kontaktangaben des SEM

Weitere Informationen zur erleichterten Einbügerung erhalten Sie hier: Erleichterte Einbürgerung