Verkehrsmassnahme Aufhebung Fahrverbot Rüttistutzgasse



Verkehrsmassnahme AufhebungÖffentliche Bekanntmachung Verkehrsmassnahme

Die Einwohnergemeinde Reichenbach verfügt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern die Aufhebung von folgender Verkehrsmassnahme:

Aufhebung beidseitiges Fahrverbot der Rüttistutzgasse in 3723 Kiental aufgrund nicht länger vorhandener Notwendigkeit (Weg ist zugewachsen).

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amtshaus, Postfach 61, 3714 Frutigen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach der Demontage der Signalisation in Kraft.

Die Publikation finden Sie hier.

Reichenbach den, 27.06.2022

Die Strassenkommission Reichenbach

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