Öffentliche Bekanntmachung Verkehrsmassnahme
Die Einwohnergemeinde Reichenbach verfügt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV) die folgende Verkehrsmassnahme:
Parkverbot
auf dem Schulhausareal (Pausenplatz) vom Primarschulhaus Dorf an der Faltschenstrasse 3 in 3713 Reichenbach. Das Parkverbot gilt von Montag bis Sonntag zwischen 07.00 uhr und 19.00 Uhr.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signalisation in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amtshaus, Postfach 61, 3714 Frutigen, erhoben werden. Eine allfällige Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Die vollständige Publikation finden Sie hier.
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