Winterdienst, Zurückschneiden von Pflanzen und Hecken



Bereits nähern wir uns wieder dem nächsten Winter

Zurückschneiden von Pflanzen und Hecken im Strassen- und Trottoirbereich

Jeder Verkehrsteilnehmer benötigt einen gewissen Raum, der es ihm ermöglicht, sich sicher und entsprechend den Verkehrsvorschriften zu bewegen. Die dafür benötigte Fläche im Querschnitt wird als Lichtraumprofil bezeichnet. Der notwendige Lichtraum der Strasse ist von hineinragenden Bauten, Anlagen und Pflanzen frei zu halten.

  • Konkret heisst dies, dass bei Strassen nach Art. 83 Strassengesetz beidseitig ein Streifen von je 0.50 m auf einer Höhe von 4.50 m frei sein muss. Bei den Trottoirs beträgt die Höhe des Lichtraumprofils 2.50 m.
  • Hochstämmige Bäume und Wald haben einen Abstand von 3 m innerorts bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante und 4 m ausserorts einzuhalten.
  • GrundeigentümerInnen haben Bäume und grössere Äste, bei welchen zu erwarten ist, dass sie Wind und Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig zu beseitigen.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • An gefährlichen Strassenstellen dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.

Wir bitten daher alle GrundeigentümerInnen, bis Ende Oktober 2023 die Lichtraumprofile zu überprüfen und falls notwendig, den ordentlichen Zustand wieder herzustellen.

Entfernung von Zäunen und Abschrankungen

Gemäss Art. 55 und 56 der Strassenverordnung bitten wir Sie, Ihre Zäune und Abschrankungen, welche den Winterdienst behindern, bis Ende Oktober 2023 abzulegen oder zu räumen.

  • Einfriedungen und Zäune längs öffentlicher Strassen sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch den Verkehr sowie den Strassenunterhalt standhalten, insbesondere auch jenen durch den Winterdienst.
  • Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahrand bzw. Gehweghiterkante. Höhere Einfriedungen und Zäune sind um die Mehrhöhe zurückzuversetzen.
  • Für gefährliche Einfriedungen und Zäune sowie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 m ab Fahrbahnrand, bzw. 0.5 m ab Gehweghinterkante.

Die Gemeinde Reichenbach im Kandertal übernimmt keine Haftung für Schäden an Zäunen, Abschrankungen, parkierten Autos oder Ähnlichem, die aus dem Winterdienst entstehen.

Die Gemeinde kann die in den Strassenraum hineinragenden Äste und andere Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden und allfällige Stacheldrahtzäune entfernen lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden gemäss Art. 53 SV den GrundeigentümerInnen verrechnet (Ersatzvornahme).

Wir bedanken uns bei allen Betroffenen für das Verständnis und die wertvolle Mitarbeit.
Bauverwaltung Reichenbach

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