Die Strassenanstösser werden gebeten, Bäume, Äste, Grünhecken, Sträucher sowie andere Bepflanzungen nach Vorschriften alljährlich bis zum 31. Mai und falls nötig, im Verlaufe des Jahres zurückzuschneiden.
Bestimmungen:
- Hecken und Sträucher mindestens 0.50 m Abstand vom Fahrbahnrand.
- Äste nicht in den über den Strassen freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen.
- Strassenbeleuchtung darf nicht behindert werden.
- An unübersichtliche Strassenstellen dürfen Einzäunungen höchstens 0.60 m die Fahrbahn überragen.
- Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der Gehweghinterkante einhalten.
Weitere Bestimmungen finden Sie hier.
Für Schäden, die durch nicht vorschriftsgemässes Zurückschneiden entstehen, ist der Grundeigemtümer haftbar.
Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Besten Dank für Ihre Mitarbeit.
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